Satzung des Orgelförderverein Auenheim e.V.
Hier gibt es die Satzung zum Download
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen„Orgelförderverein Auenheim e.V.“und hat seinen Sitz in 77694 Kehl-Auenheim.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des VereinsDer
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Verein hat den Zweck, die Finanzierung der
notwendigen Reparatur oder den Neubau der Orgel in der Auenheimer Kirche
zu ermöglichen.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei dessen Auflösung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Mitgliedschaft(a)
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Über die
Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei
Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.
(b) Außer den aufgenommenen Mitgliedern gibt es ein „geborenes“ Mitglied
Die Mitgliedschaft
natürlicher Personen endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod; die
Mitgliedschaft ,,geborener“ Mitglieder endet mit dem Verlust des die
Mitgliedschaft begründenden Amtes. Die Mitgliedschaft juristischer
Personen endet durch Austritt, Ausschluß oder durch deren Auflösung bzw.
durch sonstigen Verlust ihrer Rechtsfähigkeit.
Ein Mitglied kann
durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder mit der
Zahlung seiner Beiträge trotz Mahnung in Rückstand ist. Der Beschluß
bedarf der Mehrheit des Vorstandes.
Der Austritt erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Jahresende
zulässig unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden folgendermaßen aufgebracht:
durch den Beitrag der Mitglieder, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
durch Spenden
durch Zuschüsse Dritter
durch Einnahmen aus kirchlichen/sonstigen Veranstaltungen die ausschließlich dem Vereinszweck dienen
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Interessen. Die gesamten Mittel des Vereins dürfen nur für den
satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben
des Vereins, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünwerden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Außerdem
muß eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert, oder 1/3 der Mitglieder es schriftlich
verlangt.
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Bestellung der Kassenprüfer,
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,
Wahl und Abberufung der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder des Vorstandes,
Beschlußfassung über Verabschiedung und Änderung der Satzung sowie über Auflösung des Vereins.
§ 7 Einberufung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Jede
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem
Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen
einberufen.
Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der Tageszeitung oder dem Mitteilungsblatt.
Die
Mitgliederversammlung wird von d. Vorsitzenden - oder bei der Wahl d.
Vorsitzenden oder der Abüber seine/ihre Entlastung - von einem/einer von
der Versammlung zu wählenden Wahlleiter/in geleitet.
Beschlüsse der
Mitgliederversammlung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der einfachen
Mehrheit der erschienen Mitglieder, es sein denn, die Satzung bestimmt
ein anderes Stimmenverhältnis.
Beschlüsse über Satzungsänderungen
bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der erschienen Mitglieder. Ein
Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 9/10
der erschienen Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden in einem Protokoll erfaßt, welches vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem geborenen und vier von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitglieder.
Alle Mitglieder des Vorstandes haben gleiches Stimmrecht.
Als geborenes Mitglied des Vorstandes gilt der Pfarrer / die Pfarrerin der ev. Kirchengemeinde Auenheim.
Die anderen vier Personen sind von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre als:
Vorsitzender
stellvertretender Vorsitzender
Kassenwart
Schriftführer
zu wählen.
Geborene Mitglieder des Vorstandes können die Funktionen (Abs. 4) nicht übernehmen.
Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich sowohl durch den
Vorsitzenden als auch durch den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils
alleinvertretungsberechtigt vertreten.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der
Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht zwingend durch das Gesetz oder durch die Satzung der
Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere folgendes:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
Einberufung der Mitgliederversammlung
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Führung der Buchhaltung und Erstellung des Jahresberichtes
Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern
Verwaltung des Vereinsvermögens
Entscheidung über die Verwendung des Vermögens zur Reparatur oder zum Neubau der Orgel nach Anhörung der Mitgliederversammlung.
§ 10 Beschlußfassung des Vorstandes
Der
Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder
von d. Stellvertreter/in mindestens eine Woche vor der Sitzung
einberufen werden.
Auf die Einhaltung der Ladungsfrist kann dann
verzichtet werden, wenn alle Vorstandsmitglieder im konkreten Einzelfall
darauf verzichten und dieser Verzicht im Protokoll der Vorstandssitzung
vermerkt ist.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Erschienen gefaßt.
Über jede Sitzung wird ein Protokoll erstellt.
Sofern
alle Vorstandsmitglieder im konkreten Einzelfall damit einverstanden
sind, können Entscheidungen des Vorstandes auch im Umlaufverfahren
beschlossen werden.
§ 11 Beiräte
Der
Vorstand kann für die Dauer seiner eigenen Amtszeit Beiräte berufen.
Diese können den Vorstand beinsbesondere zu musikalischen und
finanziellen Fragen.
§ 12 Verwaltung und Rechnungsprüfung
Die
ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel ist jährlich durch zwei von der
Mitgliederversammlung - jeauf die Dauer von zwei Jahren - gewählte
Kassenprüfer/innen zu prüfen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei
der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt sein Vermögen an die ev.
Kirchengemeinde Auenheim. Diese hat es ausschließlich zur Förderung des
Vereinszwecks zu verwenden und bis zu dieser Verwendung getrennt von
ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.
Liquidatoren sind der
Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter, die sich im
Augenblick der Vereinsauflösung im Amt befinden.
§ 14 Inkrafttreten
Vorstehende
Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 15.11.2007 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Kehl-Auenheim, den 15.11.2007
1. Satzungsänderung – beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 07.04.2011
Neufassung von §2 Abs. 2 Zweck des Vereins
(2) Der Verein hat den Zweck, die Finanzierung der notwendigen Reparatur oder den Erwerb
einer Orgel in der Auenheimer Kirche zu ermöglichen.
Kehl-Auenheim, den 07.04.2011